Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020

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Der Bundestag

Bedingt durch die Covid-19-Pandemie haben viele Arbeitnehmer Ihre Arbeitsleistung aus den eigenen vier Wänden, im sogenannten Home-Office, erbracht. Insbesondere bei Grenzpendlern hat insoweit eine Verlagerung des tatsächlichen Orts der Arbeitsleistung zurück zum Wohnsitzstaat stattgefunden.

Im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland ist in Artikel 15 Abs. 3 Nr. 1 geregelt, dass die Besteuerung von Löhnen, Gehältern und andere Vergütungen von Grenzpendlern nur im Tätigkeitsstaat erfolgen kann. Hierbei ist der Grenzpendler insofern definiert, als dass er in der Grenzzone eines Staates arbeitet, in der Grenzzone eines anderen Staats wohnt und in der Regel täglich zu seiner Wohnung zurückkehrt.

Die Voraussetzungen zur Anwendung des Artikels 15 Abs. 3 Nr. 1 liegen bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung aus dem im Wohnsitzstaat belegenen Home-Office nicht vor. Insofern finden die Regelungen der Absätze 1 und 2 des Artikel 15 Anwendung, wonach das Besteuerungsrecht auf den Wohnsitzstaat zurückfallen kann.

Um eine Verlagerung des Besteuerungsrechts für den Arbeitslohn von Grenzpendlern in den Wohnsitzstaat zu vermeiden, wurde am 06. Mai 2020 eine Konsultationsvereinbarung zwischen dem Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland getroffen, welche sich zeitlich auf den Bereich 11.03.2020 bis 31.05.2020 bezieht und darüber hinaus durch die Behörden monatlich verlängert werden kann.

Die rechtliche Grundlage zur getroffenen Konsultationsvereinbarung ist Artikel 25 Absatz 3 des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens. Ziel der Vereinbarung ist die Einigung über die bilaterale Anwendung des Artikels 15.

Insbesondere wurde die folgend zitierte Vereinbarung getroffen:

Im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens (Unselbständige Arbeit) können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die belgische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen haben, im Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat verbracht gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, welche die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht hätten, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen, die laut ihrem Arbeitsvertrag ihre unselbständige Arbeit grundsätzlich im Homeoffice ausüben. Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen, die Gebrauch von dieser Tatsachenfiktion machen, sind verpflichtet, diese Tatsachenfiktion in beiden Vertragsstaaten einheitlich anzuwenden und geeignete Aufzeichnungen zu führen (d. h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice-Tage, die ausschließlich auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zurückzuführen waren). Diese Tatsachenfiktion gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass diese Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem sie die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert werden. Diese Einkünfte gelten als „tatsächlich besteuert“, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.

Es ist daher jedem betroffenen Steuerpflichtigen anzuraten, sich zeitnah eine Bescheinigung durch seinen Arbeitgeber ausstellen zu lassen, in welcher die durch die Covid-19-Pandemie veranlassten Home-Office-Arbeitstage bestätigt sind um eine Verlagerung des Besteuerungsrechts für den auf diese Arbeitstage entfallenden Arbeitslohn zu vermeiden.

Gerne steht Ihnen die Kanzlei Woldt-Schiffers hierbei beratend zur Seite.

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